§ 9b Anrechnung von Aufenthaltszeiten
Stand: 12.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/9b#abs-1 (1) Auf die erforderlichen Zeiten nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden folgende Zeiten angerechnet:
Nicht angerechnet werden Zeiten eines Aufenthalts nach § 9a Abs. 3 Nr. 5 und Zeiten des Aufenthalts, in denen der Ausländer auch die Voraussetzungen des § 9a Abs. 3 Nr. 3 erfüllte. Zeiten eines Aufenthalts außerhalb des Bundesgebiets unterbrechen den Aufenthalt nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht, wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets nicht zum Erlöschen des Aufenthaltstitels geführt hat; diese Zeiten werden bei der Bestimmung der Gesamtdauer des Aufenthalts nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht angerechnet. In allen übrigen Fällen unterbricht die Ausreise aus dem Bundesgebiet den Aufenthalt nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. Die Ausreise aus dem Bundesgebiet unterbricht den Aufenthalt nach § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 auch, wenn ein Ausländer, dem im Bundesgebiet internationaler Schutz zuerkannt wurde, in einem anderen Mitgliedstaat angetroffen wird, in dem er nach dem einschlägigen nationalen Recht, Unionsrecht oder internationalen Recht kein Aufenthaltsrecht hat; diese Zeiten werden bei der Bestimmung der Gesamtdauer des Aufenthalts nach § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht angerechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/9b#abs-2 (2) Auf die erforderlichen Zeiten nach § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer im Besitz
war, wenn sich der Ausländer bei Antragstellung seit mindestens zwei Jahren als Inhaber einer Blauen Karte EU im Bundesgebiet aufhält und unmittelbar vor der Erteilung dieser Blauen Karte EU im Besitz einer Blauen Karte EU war, die ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt hat. Für Voraufenthalte mit einem von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 entsprechend. Nicht angerechnet werden Zeiten, in denen sich der Ausländer nicht in der Europäischen Union aufgehalten hat. Diese Zeiten unterbrechen jedoch den Aufenthalt nach § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht, wenn sie zwölf aufeinanderfolgende Monate nicht überschreiten und innerhalb des Zeitraums nach § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 insgesamt 18 Monate nicht überschreiten. Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend auf Familienangehörige des Ausländers anzuwenden, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30 oder 32 erteilt wurde.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 9b AufenthG →
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- VGH Hessen, 31.05.2011 – 6 A 404/11.Z
- VG Aachen, 30.04.2008 – 8 K 766/06Zitiert von 4
- BVerwG, 26.04.2016 – 1 C 9/15Rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt auf der Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis zu AusbildungszweckenZitiert von 17
- VG Karlsruhe, 27.02.2023 – 19 K 2542/22
- VG Aachen, 14.03.2012 – 8 K 1159/10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.08.2013 Ausfertigung
§ 9b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I 3484, 3899)
BGBl. 2013 I S. 3484
BGBl. 2013 I S. 3484 Gesetzgebungsmaterialien
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01.06.2012 Ausfertigung
§ 9b umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I 1224)
BGBl. 2012 I S. 1224
BGBl. 2012 I S. 1224 Gesetzgebungsmaterialien
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